Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände können in behördlichen Fehlleistungen erblickt werden, die erheblichen Mehraufwand veranlasst haben. Dies gilt insbesondere im Falle der Verletzung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten und der damit erzwungenen Beschwerdeführung. Wenn die angerufene Beschwerdeinstanz eine solche Gehörsverletzung heilt, darf dies für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen.21