a) Nach dem Gesagten ist die angefochtene Baueinstellungsverfügung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Die Gemeinde ist beim Erlass der Baueinstellungsverfügung allerdings formell nicht korrekt vorgegangen, da sie den Beschwerdeführer vorgängig nicht genügend angehört hat. Der Beschwerdeführer musste seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf dem Beschwerdeweg durchsetzen. Diesem Umstand ist bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).