so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Baupolizeibehörde ist bei entsprechender Wahrnehmung verpflichtet, die formell widerrechtliche Bauausführung zu stoppen. Sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen.19 Der Beschwerdeführer hat Vorbereitungshandlungen zur Bauausführung getroffen und seine Absicht zur weiteren Umsetzung des Vorhabens bekundet. Da die Baubewilligung erloschen ist, bestand damit Anlass für eine Baueinstellungsverfügung. Die Gemeinde hat die Baueinstellung also zu Recht verfügt. 4. Ergebnis und Kosten