Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Rodungen entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Bauvorhaben (Einstellhalle, Gartenhalle und Terrasse) erfolgten, handelt es sich dabei wie erwähnt nicht um Arbeiten, die als Baubeginn gelten könnten. Die Feststellung in Dispositivziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung, wonach vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung nicht mit den Bauarbeiten begonnen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Baubewilligung für Einstellhalle, Gartenhalle und Terrasse ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer am 14. Mai 2022 erloschen. Der Beschwerdeführer darf sie nicht mehr ausüben.