Pflanzungen bedürfen keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. r BewD). Entsprechendes gilt in der Regel auch für Rodungen. Die am 12. Mai 2022 erfolgte Rodung18 stellte damit keine Handlung dar, die nach Art. 2 Abs. 2 BewD als Baubeginn gilt. Die Vornahme sonstiger Bauarbeiten in der Zeit bis zum 14. Mai 2022 behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere war gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers damals mit dem Aushub noch nicht begonnen worden. Eine Schnurgerüstabnahme ist anscheinend nicht erfolgt.