Der Gemeinde ist vor Baubeginn mit Einreichung des Formulars SB1 mitzuteilen, ab wann das Schnurgerüst zur Abnahme bereit ist oder, falls keine Schnurgerüstabnahme erforderlich ist, an welchem Datum mit den Bauarbeiten begonnen wird. Der Beschwerdeführer hat – vertreten durch den Architekten als verantwortliche Person – der Gemeinde am 10. Mai 2022 angezeigt, dass am 12. Mai 2022 mit den Bauarbeiten begonnen werde. Am 12. Mai 2022 wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstmals Arbeiten in Form von Baurodungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat dies mittels der Bestätigung eines Gärtnereiunternehmens nachgewiesen, worin ausgeführt wird: «Guten Tag Herr Ruch.