b) Eine Baubewilligung erlischt, wenn vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird (Art. 42 Abs. 2 und 3 BauG). Ein Bauvorhaben gilt als begonnen, wenn die Schnurgerüstabnahme erfolgt ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewD). Ist keine Schnurgerüstabnahme erforderlich, gilt das Bauvorhaben als begonnen, wenn Arbeiten, Nutzungsänderungen oder andere Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedürften, vorgenommen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BauG).