Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2023 und in der Stellungnahme vom 27. September 2023 zur Feststellung der Gemeinde, wonach während der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung vom 15. Mai 2014 nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, geäussert und diesbezügliche Belege eingereicht. Damit hat er vor der BVD das Äusserungsrecht, das ihm vor erster Instanz nicht genügend eingeräumt worden war, wahrgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge nun dargelegt hat und die Beurteilungsgrundlagen damit vervollständigt worden sind, ist eine materielle Beurteilung der Baueinstellungsverfügung möglich. Die BVD beurteilt Beschwerden nach Art.