Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023, sie habe nach der Anzeige vom 24. April 2023, wonach auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Bauarbeiten begonnen würden, vergeblich versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber mit Stellungnahme vom 27. September 2023 geltend, dass er in jener Zeit sehr wohl per Telefon oder E-Mail erreichbar gewesen wäre. Mangels Gefahr im Verzug würde eine kurzfristige Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls keinen Grund für einen Verzicht auf dessen Anhörung darstellen.