Der hier angefochtenen Verfügung lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Anordnung der Baueinstellung nur vorläufigen Charakter haben und darüber nach Anhörung des Beschwerdeführers erneut befunden werden soll. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird nichts Derartiges ausgeführt, und dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme zur Baueinstellung eingeräumt. Eine drohende Gefährdung, welche eine Verfügung ohne vorherige Anhörung zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht ersichtlich.