f) Eine Baueinstellung kann zunächst ohne vorgängige Anhörung verfügt werden, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG). Dafür müssten erhebliche Anliegen gefährdet sein, was bspw. bei Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Fall sein kann.13 Ist eine solche Gefährdung glaubhaft und eine Baueinstellungsverfügung daher zunächst ohne Anhörung ergangen, muss die zunächst unterlassene Anhörung noch nachgeholt werden. Anschliessend ist das Erfordernis einer Baueinstellung neu zu beurteilen und die zunächst ohne