alternativ hätte allenfalls auch eine Besprechung vor Ort – unter Teilnahme der Parteien – einberufen und dabei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äusserung von Einwänden gewährt werden können. Im letzteren Fall hätten die mündlichen Äusserungen der Parteien protokolliert werden müssen.12 In der Begründung ihrer Verfügung hätte sich die Gemeinde mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Das Vorgehen der Gemeinde verunmöglichte es dem Beschwerdeführer, seinen Standpunkt wirksam einzubringen.