Sie hätte dem Beschwerdeführer den unbenutzten Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung vorhalten und den allfälligen Erlass einer Baueinstellungsverfügung in Aussicht stellen müssen. Anschliessend hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten müssen, seine Einwände gegen die Feststellungen der Gemeinde und die beabsichtigte Baueinstellungsverfügung wirksam einzubringen. Dafür hätte ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt werden müssen; alternativ hätte allenfalls auch eine Besprechung vor Ort – unter Teilnahme der Parteien – einberufen und dabei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äusserung von Einwänden gewährt werden können.