Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der Gemeinde hier nicht. Dass die Frage der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung im Baupolizeiverfahren aufgegriffen wurde, erfuhr der Beschwerdeführer – via seinen Architekten – erst, als die Baueinstellung bereits mündlich verfügt worden war. Am nächsten Tag erging die schriftliche Baueinstellungsverfügung. Damit ist die Gemeinde ihrer Orientierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätte dem Beschwerdeführer den unbenutzten Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung vorhalten und den allfälligen Erlass einer Baueinstellungsverfügung in Aussicht stellen müssen.