Nebst Kriterien wie Bedeutung und Dringlichkeit der fraglichen Massnahme ist auch von Belang, wie stark der zu fällende Entscheid in die Stellung des Betroffenen einzugreifen droht.9 Zwar kann es im Verwaltungsverfahren unter Umständen genügen, wenn eine Partei ihren Standpunkt mündlich einbringen kann, zum Beispiel indem bei einer angekündigten Ortsbesichtigung unter Teilnahme der Parteien die Feststellungen und Beanstandungen der Gemeinde vor Ort besprochen werden und die Betroffenen ihre Bemerkungen und Einwände mündlich anbringen können10. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die Behörde ihrer Orientierungspflicht hinreichend nachkommt.