Die Gemeinde durfte daher nicht davon ausgehen, dass die vorgängige Orientierung des Architekten über die beabsichtigte Baueinstellung auch gegenüber dem Beschwerdeführer Wirkungen entfalten würde. Der Beschwerdeführer hatte seine Eingaben im Baupolizeiverfahren jeweils selber eingereicht und keine Rechtsvertretung bezeichnet. Insbesondere hatte er nicht seinen Architekten als Rechtsvertreter angegeben. Die Gemeinde hätte daher das rechtliche Gehör direkt dem Beschwerdeführer selber gewähren müssen; das Kontaktieren des Architekten genügte dafür nicht.