Die Aufgaben der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortlichen Person sind in Art. 47a BewD8 aufgeführt. Sie umfassen die Selbstdeklarationen vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten und weitere Benachrichtigungspflichten gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die Baukontrolle. Im Rahmen dieser Funktionen kann die Baupolizeibehörde davon ausgehen, dass die verantwortliche Person für die Bauherrschaft handelt. Ein darüber