Die verantwortliche Person ist bereits im Baugesuch nebst der Grundeigentümerschaft, der Bauherrschaft und deren allfälliger Rechtsvertretung sowie der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser anzuführen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BewD). Die erneute Angabe im Formular SB1 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei Baubeginn und –vollendung unter Umständen bereits viel Zeit seit Einreichung des Baugesuchs vergangen ist und zwischenzeitlich eine andere Person für die Baustelle verantwortlich sein kann.7