Aus den Vorakten und der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 nicht zugestellt worden war und er keine Gelegenheit erhalten hatte, sich dazu vorgängig zur angefochtenen Verfügung schriftlich zu äussern. Ebenso wenig war ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, an den Ortsbesichtigungen der Gemeinde teilzunehmen oder zumindest zu den dabei von der Gemeinde getroffenen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen.