Der Beschwerdeführer erfuhr demnach nur indirekt – via den Architekten – und erst unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung, dass das Baupolizeiverfahren auf die Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung für Einstellhalle, Gartenhalle und Terrasse ausgedehnt worden war. Aus den Vorakten und der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 nicht zugestellt worden war und er keine Gelegenheit erhalten hatte, sich dazu vorgängig zur angefochtenen Verfügung schriftlich zu äussern.