Gemäss eigenen Angaben hatte sie vergeblich versucht, den Beschwerdeführer vor Erlass der Baueinstellungsverfügung telefonisch zu erreichen. Am 26. April 2023, d.h. am Vortag der angefochtenen Baueinstellungsverfügung, hatte die Gemeinde den Architekten des Beschwerdeführers kontaktiert und ihn darüber informiert, dass wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung die Baueinstellung verfügt werde. Der Architekt leitete diese Information offenbar an den Beschwerdeführer weiter.