b) Gemäss Art. 21 ff. VRPG3 haben die Parteien ein Recht auf Anhörung, bevor gegen sie verfügt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Damit die Parteien diese Rechte wirksam wahrnehmen können, müssen sie vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert werden.4