a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 nicht zugestellt worden sei. Er habe keine Gelegenheit zur Teilnahme an den Ortsbesichtigungen erhalten und sei auch sonst zur verfügten Baueinstellung nicht vorgängig angehört worden. Am 12. Mai 2022 und am 10. Oktober 2022 habe er jeweils Rodungen im Hinblick auf das Bauvorhaben vorgenommen. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Gemeinde bei der Ortsbesichtigung am 2. März 2023 die Baurodungen nicht festgestellt habe; vielleicht liege es daran, dass der Gemeinde der Zustand vor der Rodung nicht bekannt gewesen sei.