Der Beschwerdeführer wies mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 u.a. darauf hin, dass sich sein Grundstück in der Bauphase befinde und dabei die bestehende Garage und der Sitzplatz abgerissen und durch einen Neubau ersetzt würden. Der Beschwerdegegner bestritt mit Eingabe vom 17. Februar 2023, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Bautätigkeiten für das Vorhaben mit Einstellhalle, Gartenhalle und Terrasse im Gang seien. Der Beschwerdeführer habe im nordwestlichen Teil seines Grundstücks eine Sitzplatzanlage erstellt. Von der Baubewilligung für Einstellhalle, Gartenhalle und Terrasse werde aber kein Gebrauch gemacht; sie sei wohl erloschen.