a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG), die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 GebV24 auf CHF 1200.– festgesetzt wird. b) Es sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.