Damit wird der Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der Lärmuntersuchung informiert und er erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, steht doch dem Beschwerdeführer im Falle einer Wiederherstellungsverfügung der Rechtsmittelweg offen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.