Es trifft zwar zu, dass ein Anzeiger bei der KAPO angestellt ist. Er arbeitet jedoch in einer anderen Abteilung und in einem anderen Tätigkeitsgebiet als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik. Eine besondere Beziehungsnähe, die den Anschein der Befangenheit wecken könnte, liegt somit nicht vor. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie daher abzuweisen. 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 59; BVR 2000 S. 537 E. 2c 15 Personalgesetz vom 16.09.2004 (PG; BSG 153.01) 16 Vgl. dazu Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021,