Der Beschwerdeführer begründete sein Ablehnungsbegehren damit, gemäss seinem Informationsstand stehe ein Anzeiger im Anstellungsverhältnis bei der KAPO. Sollte dies der Fall sein, müsse sichergestellt sein, dass nicht ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein berufliches Verhältnis zwischen der Messinstanz und dem Anzeiger bestehe. Andernfalls bestehe der Anschein der Befangenheit. Der Beschwerdeführer macht damit keine individualisierten Ablehnungsgründe gegen bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der KAPO geltend.