c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons unterstehen der Ausstandspflicht gemäss Art. 59 PG15. Nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f PG tritt namentlich in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnte. Dabei gelten die zu Art. 9 VRPG entwickelten Grundsätze.16 Die Ausstandspflicht trifft nur Personen, nicht ganze Behörden.17 Art. 59 Abs. 1 Bst. a PG meint immer besondere Interessen einzelner Personen. Eine institutionelle Befangenheit kennt das bernische Prozessrecht nicht.18 Die Generalklausel von Art. 59 Abs. 1 Bst.