61 Abs. 2 VRPG). Das Schreiben vom 30. Januar 2023 hätte daher insoweit mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (vgl. Art 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar.13 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die Anfechtungsmöglichkeit informiert wurde, darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Das bedeutet aber nicht, dass sich die Betroffenen ohne Einschränkungen auf eine mangelhafte Eröffnung berufen können.