Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 nahm die Vorinstanz daher zur Recht zur Unabhängigkeit der Messinstanz Stellung. Sie führte dazu aus, Beurteilungen von Lärmimmissionen erfolgten durch die zuständige Fachstelle. Die Beurteilung erfolge nach festgelegten Vorgaben und könne nicht willkürlich erfolgen. Die Fachstelle handle unvoreingenommen und neutral. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Zwischenverfügung, mit der das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Zwischenverfügungen über den Ausstand und die Ablehnung sind selbständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden (Art. 61 Abs. 2 VRPG).