b) Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ablehnungsbegehren gegen die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik. Nach der Auftragserteilung hielt er mit Schreiben vom 16. Januar 2023 fest, die Stellungnahme bezüglich allfälliger Befangenheit stehe noch aus. Zuständig zur Beurteilung von Ablehnungsbegehren gegen behördlich beigezogene Sachverständige ist die (instruierende) Behörde, die die sachverständige Person im Rahmen einer Beweismassnahme einsetzt.12 Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 nahm die Vorinstanz daher zur Recht zur Unabhängigkeit der Messinstanz Stellung.