46 Abs. 2 Bst. a BauG). Auf erstes Verlangen des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz offen, wer eine Lärmbeschwerde eingereicht hatte. Eine relevante Ungleichbehandlung der Parteien, die auf ein nicht neutrales, parteiisches Verhalten zulasten des Beschwerdeführers hindeuten würde, lässt sich darin nicht erblicken. Selbst wenn auf das Ablehnungsbegehren gegen die Vorinstanz eingetreten werden könne, wäre es abzuweisen. 3. Ablehnungsbegehren gegen die Fachstelle