Kuhglocken» verwenden, lässt nicht auf eine Befangenheit schliessen. Sie umschreiben damit lediglich, was Gegenstand der Lärmklagen ist, die die Baupolizeibehörde zu beurteilen hat. Die Korrespondenz der Vorinstanz enthält auch sonst keine Hinweise, die eine Befürchtung mangelnder Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer aufkommen lassen könnte. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Namen der Anzeigerinnen und Anzeiger zuerst nicht offenlegte. Insbesondere ist nicht aktenkundig, dass die Anzeigerinnen und Anzeiger Anonymität verlangt hätten. Sie beteiligten sich viel mehr am vorinstanzlichen Verfahren als Partei (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.