ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten hinauslaufen.11 Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ein Mitglied der Gemeindeverwaltung oder der Baupolizeibehörde in der Sache persönlich involviert wäre oder eine nahestehende Person daraus einen Nutzen ziehen könnte. Allein der Umstand, dass Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung im Betreff ihrer Korrespondenz den Begriff «störende 8 Vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 (Pra 104/2015 Nr. 54), 138 I 1 E. 2.2; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2022/247 vom