Damit wird insbesondere den engräumigen Verhältnissen Rechnung getragen.10 Bei der Auslegung der Ausstands- und Ablehnungsgründe ist schliesslich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen von Art. 29 und Art. 30 BV zu berücksichtigen. Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behördenmitglieder gelten aber nicht die gleichen Grundsätze wie für Mitglieder von Gerichtsbehörden.