Die nicht erfolgte Offenlegung der Klägerschaft widerspreche dem Recht auf Waffengleichheit. Erst nachdem die Gemeinde mit Schreiben vom 16. Januar 2023 unter Berufung auf entsprechende Bestimmungen aufgefordert worden sei, sei dies korrigiert worden. Der Bauverwaltung sei wegen systematischer Benachteiligung des Beschwerdeführers der Fall zu entziehen. Der entsprechende Ablehnungsgrund ist dem Beschwerdeführer spätestens seit Mitte Januar 2023 bekannt. Mit seiner Beschwerde vom 9. Mai 2023 hat er somit nicht unverzüglich im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung gehandelt.