Dieser Ablehnungsgrund ist dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt des Schreibens der Gemeinde vom 30. Januar 2023 bekannt, worin diese festhielt, dass die Benennung des Sachverhalts unvoreingenommen und neutral sei. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Gemeinde Aarwangen, Fachbereich Bau, der Leiter räumliche Entwicklung habe ihn systematisch benachteiligt. So habe sie die Klägerschaft in den ersten Schreiben nicht offengelegt. Er habe den Vorbehalt der Befangenheit der Messinstanz nur aufgrund nicht bestätigter Informationen im Schreiben vom 5. Januar 2023 anbringen können. Die nicht erfolgte Offenlegung der Klägerschaft widerspreche dem Recht auf Waffengleichheit.