mehrerer Wochen ist nicht zulässig.8 Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsbegehren einerseits damit, dass die Abteilung Räumliche Entwicklung den Klang der Glocken in allen Schreiben als «störend» bezeichnet habe. Von dieser Beurteilung werde nicht abgewichen, obwohl er dies wiederholt moniert habe. Die Gemeinde sei in dieser Sache von allem Anfang an voreingenommen, weshalb der Bauverwaltung der Fall zu entziehen sei. Dieser Ablehnungsgrund ist dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt des Schreibens der Gemeinde vom 30. Januar 2023 bekannt, worin diese festhielt, dass die Benennung des Sachverhalts unvoreingenommen und neutral sei.