Im ersten Fall, also beim Ablehnungsbegehren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde, entscheidet die vorgesetzte Stelle (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung jedoch die Gemeinde als voreingenommen bezeichnet, wird davon ausgegangen, dass er nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Räumliche Entwicklung, sondern sämtliche Mitglieder der Baupolizeibehörde und der Bauverwaltung der Gemeinde Aarwangen ablehnt. Solche Ablehnungsbegehren sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VRPG durch die Rechtsmittelbehörde zu beurteilen.