b) Umstritten ist die Unvoreingenommenheit der Gemeinde Aarwangen bzw. ihrer Baupolizeibehörde und der Bauverwaltung im Zusammenhang mit den Lärmklagen der Anzeigerinnen und Anzeiger wegen des Glockengeläuts auf dem Grundstück Nr. B.________. Unklar ist, ob sich das Ablehnungsbegehren einzig gegen den in der Beschwerde namentlich erwähnten Leiter des Geschäftsbereichs Räumliche Entwicklung richtet oder ob sämtliche Mitglieder der Baupolizeibehörde und der Bauverwaltung der Gemeinde Aarwangen abgelehnt werden. Im ersten Fall, also beim Ablehnungsbegehren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde, entscheidet die vorgesetzte Stelle (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG).