e) Eine Beschwerde setzt ein Anfechtungsobjekt voraus. Beschwerdegegenstand können grundsätzlich nur Verfügungen und unter gewissen Voraussetzungen Akte von Organen der Gemeinden, ihrer Anstalten und Körperschaften sein, wie beispielsweise Erlasse oder Abstimmungen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Anfechtbar sind in erster Linie Endverfügungen bzw.-entscheide. Anfechtungsobjekt können aber auch Zwischenverfügungen sein, soweit die besonderen Voraussetzungen für deren Anfechtung erfüllt sind (vgl. Art 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Ob sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet, ist bei den einzelnen Erwägungen zu prüfen.