Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde überbracht oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein (vgl. Art. 42 VRPG). Da die Eingabe des Beschwerdeführers verschiedene Bestandteile aufweist, ist jeweils bei den einzelnen Erwägungen zu prüfen, ob die Eingabe in dieser Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist.