c) Der Beschwerdeführer ist am baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligt. Er ist daher grundsätzlich beschwerdebefugt (vgl. Art 65 Abs. 1 Bst. a VRPG).5 Seine Beschwerde enthält einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift. Die Formvorschriften sind somit eingehalten (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion