VRPG), ein gesetzlich vorgesehener Beschwerdegrund (vgl. Art. 66 VRPG) sowie ein formund fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (vgl. Art. 67 f. VRPG). Ob die Verfahrens- oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, hat die angerufene Behörde von Amtes wegen zu prüfen.4 b) Die Vorinstanz hat aufgrund von Lärmklagen ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet. Dieses ist noch nicht abgeschlossen. Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist daher grundsätzlich für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.