II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit die Behörde zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann.2 Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen. Zu den Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren gehören unter anderem die Zuständigkeit der angerufenen Behörde (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRPG3), das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts (vgl. Art. 60 f. VRPG), die Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 65 ff. VRPG), ein gesetzlich vorgesehener Beschwerdegrund (vgl. Art.