Die erfolgte Lärmmessung widerspreche den Vorgaben der Gemeinde, sei intransparent und habe ohne Zeugen und damit willkürlich stattgefunden. Die Lärmmessung sei in ihrer Gesamtheit abzulehnen und die Kosten der auftraggebenden Instanz zu übertragen. Der Messinstanz der Kantonspolizei Bern sei das Mandat als Messinstanz wegen Befangenheit abzusprechen. Die Messung sei in rechtskonformer Weise und durch eine unabhängige Messinstanz unter Einbezug aller Parteien zu wiederholen. Er machte insbesondere geltend, die Gemeinde sei in dieser Sache von allem Anfang an voreingenommen. Der Bauverwaltung sei deswegen der Fall zu entziehen.