1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb in Aarwangen. Er betreibt insbesondere die Aufzucht von Jungvieh. Er nutzt dafür unter anderem das Grundstück Aarwangen Gbbl. Nr. B.________, das sich in der Landwirtschaftszone befindet, als Weidefläche für seine Rinder. Das Grundstück grenzt im Süden und im Westen an die Bauzone (Mischzone M2 bzw. Wohnzone W2), im Osten an die Landwirtschaftszone und im Norden an den Wald. Weitere Weideflächen befinden sich auf den drei östlich angrenzenden Grundstücken, die ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegen. Mit E-Mail vom 1. Mai 2022 beklagten sich Herr C.________ und Frau D.__