b) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über dieses Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Das Gesuch wird mit Fällung des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist daher abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV39).