Der Wechsel des Funkdienstes im Frequenzband 2100 MHz von 3G bzw. 4G zu 5G bei einer konventionellen Antennenanlage in der Landwirtschaftszone ist baubewilligungsfrei. Von einer krassen Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden. Die nach dem 5G-Standard betriebenen Mobilfunkanlagen sind – wie die Beschwerdeführerin selber festgestellt hat – auf der Karte des BAKOM öffentlich einsehbar. Damit erweist sich auch ihre Kritik, 5G werde für die Bevölkerung völlig unkontrollierbar mittels Softwareaktualisierung eingeführt, als nicht stichhaltig. 5. Verfahrensantrag